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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 04-2006
I. Geltungsbereich / Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundgelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes
beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der
Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung
von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragung
( z.B. per ISDN ).
III. Zahlung
1. Die Ware wird nur gegen Vorkasse ausgeliefert. Entweder durch eingegangene
Banküberweisung oder durch Barzahlung bei Abholung.
2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungrecht ausüben.
IV.Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig , wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten, ( § 361 BGB bleibt unberührt ).
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch indem
eines Zulieferes - wie z.B. Streik , Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn
dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden
kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer
der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach
Eintritt der oben beschriebenen Betriebstörung möglich. Eine Haftung des
Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer ein vom Auftraggeber
angelieferten Druck und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HBG
bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der
Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen
Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben,
es sei denn, ihm ist eine andere Annahme- / Sammelstelle benannt worden.
Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung
der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter
als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei
von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls
ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung
enstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Die nachfolgende Rechnung gilt nur im kaufmännischem Verkehr.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer
ab. Der Auftrag nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs
ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung
zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- und Verarbeitung vom Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB
anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen / Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der
gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung
der Vergütung ( Minderung ) oder Rückgängigmachung des Vertrages
( Wandlung ) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproprodukten in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen ( z.B. Digital Proofs,
Andrucken ) und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftargnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes.
7. Zulieferungen ( auch Datenträger, übertragende Daten ) durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eigeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht seitens des Auftagnehmers. Dies gilt nicht für
offensichlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei
Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersandung jeweils dem neuesten
Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20 % unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung
wesentlicher Vertagspflichten, soweit die Erreichung des Vertragzwecks gefährdet
wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare
Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen alle innerhalb
von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers
klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet
wurde.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
( z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos
oder Druckplatten die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt
werden, sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
Dem Auftaggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist
von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechts Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im
Sinne des HBG ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand hat, für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftraggebers. Auf
auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN- Kaufrecht
ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Änderungen bedürfen der Schriftform.
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Unsere Leistungen
im Überblick:
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